Unter dem scheinbar unerträglichen Druck fehlender Lehrkräfte vergreift sich das Landesschulamt schamlos an den von seinen Lehrkräften geleisteten Mehrstunden.
Einer willkürlichen Neuinterpretation des Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte folgend ändert das Landesschulamt seine bisher praktizierte Verfahrensweise zur Kappung von Mehr- und Minderstunden gemäß §4 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und fordert die Schulen zur Neuberechnung der Mehr- Minderzeiten für das Schuljahr 2021/2022 auf. Das hat vor allem für die Kolleginnen und Kollegen, die bis zur Beendigung der Korrekturen der Abiturprüfungsarbeiten neben dieser anspruchsvollen und zeitaufwändigen Arbeit durch zusätzliche geleistete Mehrarbeit unsere Schulen am Laufen hielten, massive Kürzungen Ihrer bisher geleisteten Mehrstunden zur Folge.
Für das zurückliegende Schuljahr gibt es im Vergleich zu vorangegangenen Schuljahren keine geänderte Rechtsgrundlage. Nach wie vor gilt die in §4 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung festgelegte Regelung, dass „aus dienstlichen Gründen die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft nach Absatz 1 wöchentlich insgesamt bis zu vier Unterrichtsstunden über- oder unterschritten werden kann“, aber nicht weniger oder mehr. Die Schulleitung hat gemäß Arbeitszeitverordnung Sorge zu tragen, dass ein Mehr- oder Mindereinsatz diesen Rahmen nicht über- oder unterschreitet.
Mehrarbeit über diese Spanne hinaus bedarf der Zustimmung der Lehrkraft und muss ausgeglichen werden, Minderzeiten über 4 Stunden hinaus sind nicht rechtmäßig und somit zu kappen.
Die Aufforderung zur Änderung der Erfassungs- und Abrechnungstabellen ist eine Fehlinterpretation der Arbeitszeitverordnung stellt aus unserer Sicht eine unrechtmäßige, willkürliche Neuinterpretation der Arbeitszeitverordnung auf Kosten der Kolleginnen und Kollegen dar, der jede Lehrkraft schriftlich widersprechen sollte.
In unserem geschützten Mitgliederbereich finden Sie dazu ein vorformuliertes Musterschreiben.